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Kathus - Alter und erste gesicherte urkundliche Erwähnung

zusammengestellt von Konrad Lipphardt im Jahre 2011



Kathus wurde 1340 erstmals in einem Zinsregister erwähnt, ist aber sicher wesentlich älter. (1) So finden wir im Codex Eberhardi (Siehe Anhang 3) zweimal eine Erwähnung von Kathus. Dieser Codex entstand in der Zeit zwischen 1150 und 1165 auf Geheiß des Abtes Markward I. von Fulda. Eberhard, ein Mönch oder Konverse (Siehe Anhang 4 und 5) des Klosters, der den Auftrag zu einer Aufstellung des Besitzes des Klosters Fulda erhalten hatte, stützte sich dabei auch auf eine etwa 350 Jahre früher begonnene Urkundensammlung des Abtes Rabanus Maurus. Rabanus war von 822 bis 842 Abt in Fulda. Eberhard nahm es jedoch mit Wahrheit nicht immer genau. Teile des Codex gelten als ge- beziehungsweise verfälscht. Mit ihm sollte bewiesen werden, dass das Kloster Fulda rechtmäßiger Besitzer von Gütern war, die ihm angeblich ab 744 vermacht worden seien. So heißt es dort:

„Kathanes et uxor eius Reginhilt tradit. Sco Bon. Uillam sui nominis.“ (2)

Übersetzt heißt das: „Katanes und seine Gemahlin Reginhilt übergaben dem heiligen Bonifatius (also dem Kloster Fulda) das Landgut (das Dorf / die Villa) seines Namens (das seinen Namen trägt).“

"Bis jetzt fehlt jeder Hinweis, wer dieser Kathanes gewesen sein mag, vielleicht war er ein Mitglied des einheimischen Grundadels. Jedenfalls geht der Name unseres Dorfes auf einen alten Vornamen zurück."(3) Weiterhin ist im Codex Eberhardi zu lesen: „……….. Ermunteswert. Catenes. Salzungen. Hec sunt loca in Turingorum prouincia que reddunt decimationes sco Bonofacio archiepo et mri ad fuldense monasterium. Eo quod idem uenerabilis martir et archipresul (4) (Siehe auch Anhang 8) eandem thuringorum prouinciam a paganico errore conuertit ad xpm. et hoc obtinuit apud zachariam papam. Ut totius thuringie decimation ad suum daretur monasterium. Cui rei consenserunt reges et imperatores et omnes regni principes.” (5)

Übersetzt heißt das: „………….Ermunteswert. Catenes. Salzungen. Dies sind Orte in der Provinz der Thüringer, welche die Zehnten dem heiligen Bonifatius, dem Erzbischof und Märtyrer, zum fuldischen Kloster (zurück-) geben. Weil der nämliche verehrungswürdige Märtyrer und Erzbischof dieselbe Provinz der Thüringer durch Irrtum vom Gau zum Erzbistum abgewendet hat und dieses bei Papst Zacharias behauptet (festgehalten / in Besitz gehalten) hat. Damit der Zehnte ganz Thüringens zu seinem Kloster gegeben würde. Dieser Sache stimmten die Könige und Herrscher und alle Fürsten des Reiches zu.” Der Codex Eberhardi wurde von Ernst Friedrich Johann Dronke (Siehe Anhang 1 und 2) Mitte des 19. Jahrhunderts herausgegeben. Das Original des Codex liegt im Hessischen Staatsarchiv Marburg.

Da der Codex Eberhardi, in dem also der Ort Kathus erwähnt wird, in der Zeit zwischen 1150 und 1165 entstanden ist, muss der Ort auch schon zu dieser Zeit existiert haben.

Die erste Urkunde jedoch, in der Kathus eindeutig datierbar erwähnt ist, trägt allerdings erst das Datum des 21. Januar 1353 n. Chr., des Tages der heiligen Agnes. (Siehe Anhang 6) Diese Urkunde ist das Bekenntnis des Abts Heinrich von Fulda, dass mit seiner Zustimmung das ihm lehnbare Dorf Kathus von Ritter Ludwig von Baumbach an den Hersfelder Bürger Hermann Brückenmüller verkauft worden sei.(6)



Bild 1: Urkunde des Abtes Heinrich von Fulda

Foto: Staatsarchiv Marburg



“Wir Heinrich von Gots gnadin Apt zu Fulde, bekenen offinlichin an disme briue, daz es mit unserm guten willen, wizsen, und vorhengnusse geschein ist, daz der gestrenge Ritter Ludewig von Bombach unser liber getruwer von siner, und aller siner erbin wegin, verkoft hat, dem ersamen manne Herman Bruckenmulner burger zu Hersfeldin, und sinen erbin, zu eyme widerkouff, daz dorf zum kathens, und waz dar zu gehört daz von uns zulehe get, darnach als die briue besagin die der selbe Ludewig dar uber gegebin hat, und gebe´ des zu urkunde disin brif vorsigelt mit unserm Insigel daz dar an gehangin ist, nach Crists geburte dritzenhundert Jahre in dem drie und funfzegsten Jahre, an sante Agnesentage der Heilgin Jungfrowin. (L.S.


Ludwig von Baumbach war Lehnsmann des Hochstifts Fulda. Der Ort Kathus war vorher Allod (Siehe Anhang 7), also Privatbesitz, der Adelsfamilie von Baumbach gewesen, die das Eigentumsrecht an das Hochstift übertragen hatte, welches dann aber wieder als Lehen an die Baumbachs rückübertragen wurde. Deshalb gibt es keine Urkunden aus früherer Zeit. Eine Belehnungsurkunde ist aber auch nicht auffindbar.

Anhang

1. Dronke: Ernst Friedrich Johann Dronke, geb. den 28. Juni 1797 zu Falkenberg im preußischen Oberschlesien, studierte Philologie und Geschichte in Breslau und Berlin; 1818 zum Lehrer beim königl. Gymnasium zu Koblenz ernannt, blieb bis zum Herbst 1841 bei dieser Lehranstalt tätig, um dann einem ehrenvollen Rufe nach Fulda, als Direktor des dortigen Gymnasiums, zu folgen. Dort starb er am 10. Dezember 1849. Dronke war ein wegen seiner Tüchtigkeit, seines wissenschaftlichen Ernstes und wegen seiner strengen Unparteilichkeit bei seinen zahlreichen Schülern in höchstem Ansehen stehender Lehrer. Als Schriftsteller hat er sich außer einigen Arbeiten für die Schule („Aufgaben zum Uebersetzen ins Lateinische“, Ausgabe des Agricola des Tacitus), besonders durch die Herausgabe der „Traditiones et antiquitates Fuldenses“ (1844) und des „Codex diplomations Fuldensis“ (1850) verdient gemacht. Mit J. Grimm bearbeitete er den zweiten Band der Weisthümer.

2. Vorrede aus den Traditiones et antiquitates Fuldenses von E. F. Dronke: „Ehe ich den Inhalt dieses Buches angebe, muss ich über die beiden ältesten Sammlungen der Fuldaer Urkunden und deren bisherige Bekanntmachung sprechen; es wird dies zum Verständnis und der Rechtfertigung dieses neuen Abdrucks dienen. Die Urkunden der überaus zahlreichen Schenkungen an das Kloster wurden frühzeitig in Copialbücher eingetragen; auf wessen Veranlassung, ist zwar nicht bekannt, lässt sich jedoch mit großer Sicherheit vermuthen. Nach der Seite 144 stehenden Mittheilung Eberhards gab es solcher Copialbücher oder Chartularien acht; jetzt ist nur eins derselben noch hier vorhanden und wird in dem Archive der kurfürstlichen Regierung aufbewahrt; zwei andere befinden sich wahrscheinlich in einem Archive Süddeutschlands. Ob die fünf übrigen verlorengegangen oder irgendwo verborgen liegen, ist noch zu ermitteln; bei der ausserordentlichen Wichtigkeit derselben lohnt es sich, ihnen weiter nachzuspüren. Die hier befindliche Handschrift besteht aus 86 Pergamentblättern in Quart. Bl. 1a hat die Überschrift: de wormaciense et reninse. et naninse. et de alsatia. et de graphelt; Bl. 2* Sturmi abba; Bl. 30* baugulfi; Bl. 51* temporibus ratgarii; von Bl. 67* an folgen ohne Ueberschrift Urkunden aus der Zeit Eigils und Hrabanus. Die Traditionen nun, welche in die Zeiten der genannten fünf ersten Äbte gehören, sind mit Ausnahme weniger von einer und derselben Hand geschrieben, und zwar mit angelsächsischen Zügen. Da jedoch von dem ersten Schreiber in der Mitte und am Schlusse der einzelnen Lagen, wohl mit Absicht, Blätter leergelassen wurden, so haben andere Schreiber, deren Züge aber die gewöhnlichen lateinischen sind, diesen Raum benutzt und auf jenen Blättern Urkunden eingetragen, von denen einige noch in der Zeit von Hraban oder in seine Zeit gehören, deren grösster Theil aber in spätere Zeiten fällt. Schon aus dieser Verschiedenheit der Schreiber lässt sich mit ziemlicher Sicherheit auf die Zeit schliessen, wann die Chartularien angelegt wurden. Ich glaube nämlich nicht zu irren, wenn ich behaupte, dass es Hraban war, welcher die so wichtigen Sammlungen veranstaltete. Dieselbe Verschiedenheit der Schriftzüge wird sich höchst wahrscheinlich auch in den beiden vorher erwähnten Chartularien finden; in der inneren Einrichtung und Anordnung stimmen sie mit dem hiesigen, wie man aus dem Abdrucke des Pistorius ersehen kann. Auch die Zahl der in derselben enthaltenen Schenkungen aus den Zeiten nach Hraban ist eine geringe; die meisten fallen unter die zunächst folgenden Äbte, Hatto, Thioto, Sigihart, Huoggi; mit Hadamar, dem dreizehnten Abte, hören sie fast gänzlich auf. Dass die Urkunden nicht chronologisch geordnet sind, ergiebt sich aus dem, was ich oben erwähnt habe. Dagegen sind die Chartularien in einer anderen Beziehung sehr zweckmässig eingerichtet. Um nämlich eine bequeme Übersicht der weit verbreiteten Besitzungen zu erhalten, nahm man auf die geographische Lage derselben bei dem Zusammenstellen der Urkunden Rücksicht und es wurden die Schenkungen aus einigen oder mehreren benachbarten Gauen und Ländern in ein Chartularium eingetragen. Nach der oben mitgetheilten Aufschrift enthält das hier vorhandene Chartularium die Schenkungen im Elsass, Wormsgau, Rheingau, Nahegau; der Zusatz et de Graphelt darf nicht irren, denn er bezieht sich nur auf einige der jüngsten Urkunden. Das erste Buch bei Pistorius enthält die Schenkungen im Salgau und Weringau; das zweite jene im Grabfeld und Tullifeld; das dritte Buch in der Sammlung des Pistorius kann seinem Inhalte nach nicht zu den acht alten Chartularien gehört haben. Den Inhalt der fünf übrigen Chartularien lernen wir aus Eberhards Summarien kennen. Drei Jahrhunderte nach Hraban unter Abt Marcuard I., wahrscheinlich auf dessen Befehl, wurden die sämmtlichen Urkunden des Klosters wiederum in Copialbücher eingetragen und neue Dienst- und Zins-Register angelegt, was bei dem Verluste von Besitzungen, welche das Kloster erlitten hatte, höchst nöthig war. Der schon genannte Mönch Eberhard besorgte die Abschrift; das Pergament lieferte der Kellermeister Duto oder Tuto, von dessen andern Verdiensten in der Urkunde c. 72 weitläufig die Rede ist. Die Originalhandschrift Eberhards, welche ebenfalls in dem hiesigen Regierunsgsarchive aufbewahrt wird, besteht aus zwei Bänden in Folio; der erste Band enthält 177, der zweite 196 Blätter; im ersten Bande fehlen das zweite und dritte Blatt der ersten Lage und die Blätter 145 - 156 sind verbunden. Eberhard hat die Urkunden in gewisse Abtheilungen gebracht; diesen hat er, wie auch dem ganzen Werke, kürzere oder längere Prologe vorausgeschickt, in welchen er sich über seine Arbeit, über den Inhalt der einzelnen Abschnitte u. s. f. ausspricht. Deshalb will ich sie der Beschreibung der Handschrift vollständig einverleiben. ………..“

3. Codex Eberhardi: Beim Codex Eberhardi handelt es sich um ein Schenkungsverzeichnis des Reichsklosters Fulda. Zwischen 1150 und 1160 fertigte der Mönch oder Konverse Eberhard Abschriften der im Kloster gesammelten Dokumente aus früherer Zeit an. Er stützte sich dabei auch auf etwa eine 350 Jahre früher begonnene Urkundensammlung des Abtes Rabanus Maurus. Von ursprünglich 8 Bänden dieser Urkundensammlung ist heute nur mehr einer erhalten.
Einen Überblick über Sammlung des Rabanus Maurus gewährt lediglich die erhalten gebliebene Zusammenfassung des Mönches Eberhard. Dieser entstammte wahrscheinlich einer thüringischen Ministerialenfamilie. Als Kopist nahm es Eberhard mit Wahrheit nicht immer genau. Teile des Codex gelten als ge- beziehungsweise verfälscht. Mit solcherart Rechtstiteln sollte fuldischer Besitz auf Güter bewiesen werden, die dem ab 744 gebildeten Kloster vermacht worden seien. Den Auftrag, ein Kopialbuch archivierter Urkunden Regesten (Urkundenauszüge) zu schaffen, erhielt er von Abt Markward I. (1150-65). Die Benediktinerabtei Fulda befand sich in der Mitte des 12. Jahrhundert, als Markward das Abbatiat übernahm, in einem wirtschaftlich desolaten Zustand. Als Kopist setzte es sich Eberhard zum Ziel, möglichst viel verlorenes Klostergut zurückzugewinnen. Dabei machte er auch vor Verfälschungen und Fälschungen nicht Halt. Mit derart manipulierten Rechtstiteln sollten Fuldaer Besitzrechte an Gütern bewiesen werden, die dem Kloster aber teilweise nie vermacht worden waren. Der Versuch, die wirtschaftliche Situation durch die Aufzeichnung der Besitztümer und deren Einforderung von Lehensträgern oder Ministerialen zu verbessern, hatte zum Teil Erfolg. Der Codex Eberhardi ist ein so genanntes Kartular, ein zusammenfassendes Verzeichnis der zahlreichen Güter des Reichsklosters Fulda. Beim Codex Eberhardi handelt es sich also um eine der größten Fälschungsaktionen , die im Mittelalter jemals an einem einzigen Ort erfolgten. Man kann aber auch sagen, dass der Codex Eberhardi die bei weitem umfassendste Überlieferungsform der älteren Fuldaer Urkunden ist und diese Sammlung auch von jeher in der Abtei Fulda selbst das bequeme Nachschlagewerk gewesen und jahrhundertelang geblieben ist. Man muss aber gerechterweise auch hinzufügen, dass große Teile der Sammlung frei von Fälschungen sind.



Bild 2: Codex Eberhardi



Eine Fülle von Detailangaben in der Handschrift gestattet Historikern Einschätzungen über die Anfänge von Siedlungen und Orten bis in die Zeit der Frankenkönige. Zusammenfassend sei angemerkt, dass der Mönch Eberhard seine Fälschungen unter anderen Gesichtspunkten sah als heutige Juristen. Was dieser Mönch tat, diente nicht seinem eigenen Vorteil, sondern er fälschte zum Wohle des Konvents, dem er angehörte. Der Codex Eberhardi wird im Hessischen Staatsarchiv Marburg aufbewahrt.

4. Konverse: Ein Konverse war mittelalterlichen Kloster ein Laienbruder, der in das Kloster eintrat, um ohne Weihen und mit verminderter Gebetspflicht zur Entlastung der Mönche die körperlichen Arbeiten zu verrichten. Konversen arbeiteten als Klosterhandwerker (Baumeister, Steinmetze und Hilfsarbeiter), aber auch in der Landwirtschaft und im Garten. Neben einfachen Tätigkeiten verrichteten sie allerdings auch anspruchsvolle Tätigkeitenals Kaufleute und Verwalter an Stadthöfen und auf Grangien. Um das Kloster ausreichend versorgen zu können, kamen in Hochzeiten des Konversen-Institutes auf einen Mönch ein bis zwei Konversen. Sie speisten und schliefen innerhalb des Klosters in einem gesonderten Gebäude (Konversenflügel, Konversenhaus). Die Anwesenheit in der Klausur und die Teilnahme am täglichen Kapitel war den Konversen in der Regel nicht erlaubt. Auch in der Kirche war in der Kirche ein besonderer Bereich für sie abgetrennt.

5. Grangie: Das Wort „Grangie“ kommt aus dem Lateinischen: granum = Korn, davon abgeleitet: granicum = grangium = Vorratshaus. Eine Grangie war also ursprünglich ein Getreidespeicher, dann ein umfriedeter Hofbezirk und später der gesamter landwirtschaftliche Gutskomplex. Grangien bilden die vorherrschende Gutsform der Zisterzienser und stellen dort von Konversen bewirtschaftete Großgüter im Umfang von 50 bis 400 Hektar dar. Die Konversen leiteten die Grangien und stützten sich in ihrer Arbeit auf Klostergesinde. In französischsprachigen Gegenden sind Ortsnamen mit dem Namensbestandteil „Granges“ oder „La Grange“ oft mit einer früheren Grangie verbunden.

6. Agnes von Rom: Agnes von Rom (geb. um 237, gest. ca. 250 in Rom) wird in den christlichen als Märtyrerin, geweihte Jungfrau und Heilige verehrt. Ihr Gedenktag ist der 21. Januar. In der katholischen Kirche gilt die Heilige Agnes als Schutzpatronin der Jungfrauen, Verlobten und der Keuschheit. Der Überlieferung nach stammte Agnes aus einer römischen Adelsfamilie. Als der Sohn des Präfekten von Rom die zwölfjährige Agnes zur Frau nehmen wollte, bekannte sie, dass sie ihn niemals heiraten könne, weil sie um Christi willen die Ehelosigkeit gelobt habe. Daraufhin ließ man Agnes vor Gericht stellen. Doch auch die Drohungen des Richters vermochten es nicht, Agnes von ihrem Gelübde abzubringen. Da das römische Recht die Hinrichtung einer Jungfrau verbot, befahl man, Agnes vollständig zu entkleiden und anschließend zu vergewaltigen. Doch ihre Haare bedeckten auf wundersame Weise ihren gesamten Körper, und der ganze Platz erstrahlte in weißem Licht. Bei dem Versuch sie zu vergewaltigen, wurde der Sohn des Präfekten von einem Dämon heimgesucht und starb. Agnes rief ihn aber durch ihr Gebet ins Leben zurück, worauf sie als Zauberin oder Hexe bezeichnet wurde. Als man Agnes daraufhin auf dem Scheiterhaufen verbrennen wollte, wich selbst das Feuer vor ihr zurück. Schließlich enthauptete sie ein römischer Soldat mit dem Schwert in der Art, wie man Lämmer Tötet. Daher erscheint im Brauchtum und Ikonographie die heilige Agnes oft in Verbindung mit einem Lamm (lateinisch: agnus = Lamm)

7. Allod: Das Allod, mittellateinisch allod oder allodium, althochdeutsch für „Gesamtbesitz, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz, über den dessen Eigentümer frei verfügen konnte. Dabei handelte es sich fast immer um Land oder ein städtisches Grundstück. Der Besitz war somit nicht an irgendwelche Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegen über anderen Personen, etwa einem Lehnsherren, gebunden. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten. Lehen waren nutzbares Eigentum, ein Allod war volles Eigentum. Das Allod als Besitzform entstand bei den germanischen Stämmen und Völkern, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems kam. Land, das ursprünglich ein Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war, wurde dem einzelnen Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volkes oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum. Der Besitzer ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte.

8. archipresul: archipraesul, mittelalterlich auch archipresul, ist eine Verstärkung von lateinisch praesul = der Vorspringer, der Vortänzer. Im Allgemeinen ist er der Oberste der Salier, also der Marspriester, welche die ancilia jährlich im Monat März in feierlichem Umzug unter Absingen von Liedern mit Waffentanz und feierlichem Reigen durch die Stadt trugen. (ancile = der kleine länglichrunde heilige Schild, der im achten Jahre des Numa vom Himmel gefallen sein soll und der nachher, um den echten gegen Entwendung zu schützen, unter elf nachgemachten als Palladium der Stadt und des Volks aufbewahrt wurde) Vergleiche: Ausführliches LATEINISCH-DEUTSCHES HANDWÖRTERBUCH, ausgearbeitet von Karl Ernst Georges, 10. Auflage, Hahnsche Buchhandlung Hannover 1959, erster Band, S. 419 und zweiter Band, S. 1887. Im mittelalterlichen Latein ist „archipresul“ gleichbedeutend mit dem deutschen Wort Erzbischof.

Fußnoten
(1)Heinrich Reimer: Historisches Ortslexikon für Kurhessen
(2) Ernst Friedr. Joh. Dronke: Traditiones et Antiquitates Fuldenses, Fulda 1844, Neudruck der Ausgabe Osnabrück Otto Zeller 1966, Cap. 38, S. 73, Nr. 152,
(3) Traugott Classen "Auch hier ist Bad Hersfeld" in "Bad Hersfelder Jahresheft 1972", S. 18
(4) Ausführliches LATEINISCH-DEUTSCHES HANDWÖRTERBUCH, ausgearbeitet von Karl Ernst Georges, 10. Auflage, zweiter Band, Hahnsche Buchhandlung Hannover 1959, S. 1887: praesul / presul = der Vorspringer, der Vortänzer; gemeint ist hier "Erzbischof"
(5) Ernst Friedr. Joh. Dronke: Traditiones et Antiquitates Fuldenses, Fulda 1844, Neudruck der Ausgabe Osnabrück Otto Zeller 1966, Cap. 46, S. 132
(6) Urkunde des Abts Heinrich von Fulda, Hessisches Staatsarchiv Marburg



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